Leitlinien für einen Spielbetrieb auf Tennisanlagen

  • Beitrag veröffentlicht:9. Mai 2020

„Kommen – Abstand wahren – Spielen – Gehen“

Bund und Länder haben allgemeine Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte formuliert. Dazu gehören unter anderem:

  1. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
  2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Eine Familie ist mit einem Haushalt gleichzusetzen.
  3. Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen verboten. Dies gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Ergänzend hierzu wurden Lockerungsmaßnahmen bezüglich des Tennissports wie folgt auszugsweise formuliert:

  1. Das Tennis-Spiel im Freien ist ab dem 11. Mai möglich. Dabei sind Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt möglich ist, untersagt, das klassische Doppel-Spiel ist somit ausgeschlossen.
  2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist durchgehend einzuhalten
  3. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von max. fünf Personen im Freien erfolgen.
  4. Benutzte Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
  5. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  6. Sportler*innen müssen bereits umgezogen kommen. Umkleiden und Duschen sind geschlossen zu halten, mit Ausnahme der Toiletten.
  7. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen. Außerdem ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen – sofern diese nicht gewährleistet sind, muss Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  8. Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmer*innen sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.
  9. Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

Mit einer weiteren Verordnung zum Breitensport werden ergänzende Konkretisierungen erwartet. Diese werden wir in die Leitlinien entsprechend einarbeiten, sobald sie uns vorliegen. Ausgehend davon hat der Badische Tennisverband folgende Empfehlung für seine Mitgliedsvereine entwickelt. Die nachfolgenden Bestimmungen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung bzw. Gewähr im Rechtssinne kann nicht übernommen werden. Es ist stets zu beachten, dass durch die zuständigen Behörden beziehungsweise Stellen weitergehende oder abweichende Regelungen zum Infektionsschutz getroffen werden können. Prüfen Sie diese bitte regelmäßig und nehmen Sie ggf. Kontakt auf.

  1. Die gültigen Kontaktbeschränkungen werden ausnahmslos eingehalten (Abstand, Ansammlungen).
  2. Das Klassische Doppel-Spiel ist untersagt.
  3. Es wird empfohlen, die Steuerung des Zutritts zur Tennisanlage zur Sportausübung über die Vergabe von Spielzeiten zu organisieren (Ausschluss von Ansammlungen bei Beginn und Ende der Sportausübung). Die Steuerung kann beispielsweise durch OnlineBuchungssysteme erfolgen. Hierdurch wird zusätzlich die Nachverfolgung einer Infektionskette ermöglicht.
  4. Tennisunterricht ist zulässig. Hervorgehoben wird: Schüler und Trainer verwenden eigenes Equipment, etwaige Unterrichtsmittel werden mit Ausnahme der Tennisbälle nach Gebrauch desinfiziert, Begegnungen aufeinanderfolgender Schüler werden ausgeschlossen. Unterricht für mehrere Personen (maximal 4) zur selben Zeit auf einem Tennisplatz ist unter strikter Einhaltung des Mindestabstandes möglich. Die Teilnehmer des Trainings sind fortlaufend zu dokumentieren (siehe 2.).
  5. Ein Aufenthalt in geschlossenen Räumen wird auf das zum eingeschränkten Sportbetrieb unbedingt Notwendige, unter Ausschluss der Benutzung von Duschen und Gemeinschaftsumkleiden, beschränkt (z.B. Toilette).
  6. Dem anerkannten Standard entsprechende Hygienemaßnahmen werden beständig umgesetzt (z.B. ausreichend Seife und Einweghandtücher zum Hände waschen). Außerdem ist in den Toiletten ein Aushang zum gründlichen Händewaschen anzubringen. Hierfür können Sie den Vordruck des BTV nutzen.
  7. Personen, die sich auf der Tennisanlage aufhalten, werden über Verhaltensregeln und entsprechend einzuhaltende Hygienemaßnahmen beständig informiert (z.B. Aushang Platzordnung).
  8. Bei Verstoß gegen Verhaltensregeln oder Nichtbeachtung von Hygienemaßnahmen durch einzelne Personen wird die Sportausübung vom Verein bzw. Betreiber der Tennisanlage untersagt.
  9. Es ist Aufgabe des Vereins bzw. Betreibers der Tennisanlage, die Einhaltung der genannten Regelungen sicherzustellen. Vermitteln Sie Ihren Mitgliedern die innere Einstellung: „Kommen – Abstand wahren – Spielen – Gehen!