A. Allgemeines

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Tennisclub March e.V.” und ist in das Vereinsregister unter der Nr. 900 beim Amtsgericht Freiburg eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.
  2. Er hat seinen Sitz in March/Breisgau.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports, Förderung der Jugend sowie die Schaffung und Bereitstellung der erforderlichen Anlagen. Im Rahmen der Ausübung des Tennissports wird das gesellige Leben der Clubmitglieder gefördert.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bestrebungen politischer und weltanschaulicher Art sind satzungswidrig.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde March, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Badischen Tennisverbandes. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen.

B. Mitgliedschaft

§4 Mitgliedsarten

  1. Dem Verein gehören an:
  1. aktive Mitglieder,
  2. passive Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder.
  4. Zu den Ehrenmitgliedern können Personen, die sich in hervorragender Weise um den Club verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§5 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich – unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift – zu beantragen, ebenso der Wechsel von der passiven in die aktive Mitgliedschaft oder umgekehrt. Über die Aufnahme oder den Wechsel entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Bei Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
  2. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Platz- und Spielordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Platz- und Spielordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§7 Aufnahme- und Jahresbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat für die Aufnahme als aktives Mitglied oder für die Übernahme aus der passiven in die aktive Mitgliedschaft einen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
  2. Bei Übernahme eines passiven Mitgliedes als aktives Mitglied wird der vor dem Wechsel in ununterbrochener Reihenfolge gezahlte Jahresbeitrag bis zur Höhe des Aufnahmebeitrages angerechnet.
  3. Wird eine aktive Mitgliedschaft in eine passive umgewandelt, so ist bei späterer Übernahme als aktives Mitglied kein Aufnahmebeitrag zu entrichten.
  4. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben keinen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
  5. Aktive und passive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
  6. In begründeten Härtefällen ist der Vorstand befugt, den Aufnahme- bzw. Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  8. Die Höhe und Fälligkeit des Aufnahme- und Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  9. Für besondere Zwecke zu erhebende einmalige Zahlungen können von der Mitgliederversammlung mit ⅔ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Clubs festgesetzt werden.

§8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluß aus dem Verein,
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste.
  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein hat per Einschreiben zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Er wird auf Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
  2. Durch Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

“Grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und unehrenhaftes Verhalten.”

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Beschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 30 Tage verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

C. Vereinsorgane

§9 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich vorgenommen.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung noch während des laufenden Kalenderjahres mit dreiwöchiger Ladungsfrist einzuberufen. Die Ladung erfolgt schriftlich und enthält die Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Sechstel der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes innerhalb zwei Monaten mit dreiwöchiger Ladungsfrist und unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen werden.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können mit Beschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden, ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache, bei Satzungsänderungen durch ⅔ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins benötigen eine ⅔ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  5. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Leiter der Geschäftsstelle
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendwart
  7. dem Wirtschaftswart
  8. dem Vergnügungswart
  9. dem Pressewart
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig aufgrund einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
  2. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist nach außen einzeln vertretungsermächtigt im Sinne des §26 BGB.
  3. Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäftsführung, im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
  4. Der Leiter der Geschäftsstelle hat über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften aufzunehmen und zu verwahren.
  5. Der Schatzmeister verwaltet das Geldwesen und sorgt für die reibungslose Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins.
  6. Der Sportwart hat für den sportlichen Ablauf innerhalb des Vereins Sorge zu tragen. Seine Aufgaben sind außerdem in der Platz- und Spielordnung festgelegt.
  7. Der Jugendwart übernimmt die Betreuung der jugendlichen Mitglieder und vertritt deren Interessen innerhalb und außerhalb des Vereins.
  8. Der Wirtschaftswart übernimmt die Beschaffung und Verteilung der Speisen und Getränke an der Anlage.
  9. Der Vergnügungswart übernimmt und organisiert die Festveranstaltungen außerhalb der Anlage.
  10. Der Pressewart übernimmt die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, u.a. Berichterstattung in der Presse, Vereinschronik.

§12 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer erstreckt sich bis zur Neuwahl.
  2. Liegt für eine Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vor, so kann auch durch Zuruf gewählt werden.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern sind Ersatzwahlen durchzuführen. Die als Ersatz gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nur für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder im Amt.

§13 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt alljährlich zwei Kassenprüfer. Diese überwachen und prüfen die Kassenführung des Vorstandes im laufenden Geschäftsjahr und erstatten der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, darüber Bericht. Die Kassenprüfer können – auch einzeln – jederzeit die Bücher, Schriften, Belege und sonstigen Unterlagen einsehen.

D. Schlussbestimmungen

§14 Haftpflicht

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein im Übrigen nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.

March, den 7. Februar 2020

geändert 8. März 1976

geändert 24. Februar 1978

geändert 29. Februar 1980

geändert 15. Januar 1982

geändert 21. Januar 1983

geändert 18. Januar 1985